Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) ist eines der wirksamsten Instrumente im deutschen Steuerrecht, um die Steuerlast vor einer geplanten Investition erheblich zu senken. Geregelt in § 7g Einkommensteuergesetz (EStG), ermöglicht er es Unternehmern, Selbstständigen und Gewerbetreibenden, bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts bereits Jahre vor dem tatsächlichen Kauf steuerlich geltend zu machen.

Dieser Ratgeber erklärt alle relevanten Aspekte des IAB: von den gesetzlichen Voraussetzungen über die konkrete Berechnung bis hin zur optimalen Nutzung im Kontext von Photovoltaik-Direktinvestments.

Was ist der Investitionsabzugsbetrag?

Der IAB ist eine gewinnmindernde Rücklage, die kleine und mittlere Betriebe bei der Finanzierung geplanter Investitionen unterstützt. Er wurde im Rahmen des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 eingeführt und durch das Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) deutlich erweitert.

Das Grundprinzip ist einfach: Sie planen eine Investition in ein bewegliches Wirtschaftsgut – etwa eine Maschine, ein Fahrzeug oder eine Photovoltaikanlage. Anstatt die steuerliche Entlastung erst im Jahr der Anschaffung zu erhalten, können Sie den IAB bereits bis zu drei Jahre vorher bilden und so Ihre Steuerlast im Bildungsjahr senken. Die dadurch freigesetzte Liquidität können Sie direkt für die spätere Investition nutzen.

Beispiel: Sie planen 2026 eine Investition von 400.000 € (netto). Bereits in Ihrer Steuererklärung für 2024 können Sie einen IAB von 200.000 € (50 % von 400.000 €) als Betriebsausgabe abziehen. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 % plus Solidaritätszuschlag ergibt sich eine sofortige Steuerersparnis von ca. 87.000 €.

Voraussetzungen nach § 7g EStG

Nicht jeder Steuerpflichtige und nicht jede Investition kommt für den IAB in Frage. Der Gesetzgeber hat klare Voraussetzungen definiert:

1. Gewinngrenze

Im Wirtschaftsjahr der Bildung des IAB darf der Gewinn des Betriebs 200.000 € nicht übersteigen. Diese Grenze gilt unabhängig von der Gewinnermittlungsart (Bilanzierung oder Einnahmenüberschussrechnung). Maßgeblich ist der Gewinn vor Abzug des IAB.

2. Begünstigte Wirtschaftsgüter

Der IAB kann nur für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gebildet werden. Das umfasst unter anderem:

Nicht begünstigt sind Immobilien, Grundstücke und immaterielle Wirtschaftsgüter (z. B. Geschäftswert, Patente).

3. Betriebliche Nutzung

Das Wirtschaftsgut muss im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden (ausschließlich oder fast ausschließlich). Bei Photovoltaikanlagen gilt der Eigenverbrauch des erzeugten Stroms nicht als schädliche private Nutzung, sondern lediglich als Sachentnahme – die IAB-Berechtigung bleibt bestehen.

4. Verbleib im Betrieb

Das Wirtschaftsgut muss mindestens bis zum Ende des auf die Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte verbleiben.

5. Betriebsbezogenheit

Der IAB ist betriebsbezogen, nicht personenbezogen. Das bedeutet: Wer mehrere Betriebe führt, kann in jedem Betrieb gesondert einen IAB bilden – solange die Gewinngrenze je Betrieb eingehalten wird. Auch eine GbR oder eine andere Personengesellschaft kann den IAB in Anspruch nehmen.

Höhe des IAB – so berechnen Sie den Abzugsbetrag

Seit dem Jahressteuergesetz 2020 können bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten als IAB abgezogen werden. Die Summe aller bestehenden IABs darf pro Betrieb 200.000 € nicht überschreiten.

ParameterWert
Maximaler IAB-Satz50 % der geplanten Netto-Investition
Maximale Gesamtsumme aller IABs200.000 € pro Betrieb
Gewinngrenze im Bildungsjahr200.000 € Gewinn
Investitionsfrist3 Jahre nach Bildung

Die tatsächliche Steuerersparnis hängt von Ihrem individuellen Grenzsteuersatz ab. Bei einem zvE von 180.000 € liegt der Grenzsteuersatz bei 42 % Einkommensteuer plus 5,5 % Solidaritätszuschlag – in Summe rund 44,3 %. Ein IAB von 200.000 € würde die Steuerlast dann um ca. 68.500 € senken.

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Die 3-Jahres-Frist: Zeitrahmen für die Investition

Nach der Bildung des IAB haben Sie drei Jahre Zeit, die geplante Investition durchzuführen. Der Dreijahreszeitraum beginnt am Ende des Wirtschaftsjahres der Bildung.

Beispiel: Bildung des IAB in der Steuererklärung 2024 → Investition muss bis spätestens 31.12.2027 erfolgen.

Diese Frist ist strikt. Wird nicht innerhalb des Zeitraums investiert, wird der IAB rückwirkend aufgelöst – mit Zinsbelastung (dazu mehr im Abschnitt „Rückgängigmachung").

IAB rückwirkend bilden

Ein häufiges Missverständnis: Der IAB muss nicht im laufenden Jahr gebildet werden. Er wird in der Steuererklärung angegeben und kann daher auch noch nachträglich geltend gemacht werden, solange der Steuerbescheid des betreffenden Jahres noch änderbar ist – etwa weil er unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht oder die Einspruchsfrist noch läuft.

In der Praxis bedeutet das: Wer 2026 ein PV-Investment plant, kann unter Umständen noch für 2023 oder 2024 einen IAB bilden, sofern die Steuerbescheide dieser Jahre noch nicht bestandskräftig sind. Die Investition muss dann innerhalb der Dreijahresfrist ab dem Bildungsjahr erfolgen.

Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG

Zusätzlich zum IAB bietet § 7g EStG eine Sonderabschreibung von bis zu 40 % der (um den IAB-Herabsetzungsbetrag geminderten) Anschaffungskosten. Diese kann im Anschaffungsjahr oder in den vier darauffolgenden Jahren flexibel verteilt in Anspruch genommen werden.

Die Sonderabschreibung kommt zur regulären linearen AfA hinzu und ist unabhängig vom IAB nutzbar – das heißt, sie kann auch ohne vorherige IAB-Bildung beansprucht werden, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 7g EStG erfüllt sind.

Ausführlicher Ratgeber: In unserem separaten Artikel Sonderabschreibung bei Photovoltaik erklären wir die Sonder-AfA im Detail – inklusive einer Entscheidungshilfe, wann die Kombination mit dem IAB sinnvoll ist und in welchen Fällen der Verzicht auf den IAB sogar steuerlich vorteilhafter sein kann.

Rechenbeispiel: IAB + Sonderabschreibung bei Photovoltaik

PositionBetrag
Investitionsvolumen (netto)400.000 €
IAB (50 %)200.000 €
Anschaffungskosten nach IAB-Herabsetzung200.000 €
Sonderabschreibung (40 % von 200.000 €)80.000 €
Lineare AfA im 1. Jahr (5 % von 200.000 €)10.000 €
Gesamte Abschreibung im Investitionsjahr90.000 €

Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von rund 44 % ergibt sich allein im Investitionsjahr eine zusätzliche Steuerersparnis von ca. 39.600 € durch Sonderabschreibung und AfA – zusätzlich zur IAB-Ersparnis aus dem Vorjahr.

IAB für Photovoltaik-Investments

Photovoltaik-Freiflächenanlagen gehören zu den Wirtschaftsgütern, die alle Voraussetzungen des § 7g EStG erfüllen:

In Kombination mit der EEG-Einspeisevergütung oder langfristigen PPA-Verträgen bieten PV-Direktinvestments neben dem steuerlichen Vorteil auch planbare, langfristige Erträge. Das macht sie zu einem der wenigen Investments, bei denen der IAB nicht nur eine kurzfristige Steuerstundung ist, sondern Teil eines wirtschaftlich tragfähigen Gesamtkonzepts.

Hinweis: PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern mit einer Leistung bis 30 kWp sind seit dem Jahressteuergesetz 2022 steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 72 EStG). Für diese Anlagen kann kein IAB gebildet werden, da keine steuerpflichtigen Einkünfte vorliegen. Der IAB ist daher primär für PV-Freiflächenanlagen und gewerblich betriebene Anlagen relevant.

Rückgängigmachung: Was passiert bei Nichtinvestition?

Wird die geplante Investition nicht innerhalb der Dreijahresfrist durchgeführt, muss der IAB rückwirkend aufgelöst werden. Die Folgen:

Auch eine sogenannte schädliche Nutzung – etwa die Veräußerung des Wirtschaftsguts vor Ablauf der Verbleibfrist oder eine überwiegend private Nutzung – kann zur Rückgängigmachung führen.

Bei PV-Freiflächenanlagen mit professioneller Betriebsführung ist das Risiko einer schädlichen Nutzung in der Praxis allerdings sehr gering, da die Anlagen zu 100 % gewerblich betrieben werden.

Zusammenfassung: IAB auf einen Blick

AspektDetails
Rechtsgrundlage§ 7g Abs. 1–4 EStG
Maximale Höhe50 % der Investitionskosten, max. 200.000 € gesamt/Betrieb
Gewinngrenze200.000 € im Bildungsjahr
Investitionsfrist3 Jahre nach Bildung
SonderabschreibungZusätzlich bis zu 40 % (§ 7g Abs. 5)
Begünstigte GüterBewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
Betriebliche NutzungMind. 90 % im Anschaffungsjahr + Folgejahr
Bei NichtinvestitionRückwirkende Auflösung + 0,15 %/Monat Zinsen

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Häufige Fragen zum Investitionsabzugsbetrag

Was ist der IAB?

Der IAB – kurz für Investitionsabzugsbetrag – ist ein steuerliches Instrument nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG). Er ermöglicht es Unternehmern, Selbstständigen und Gewerbetreibenden, bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten eines beweglichen Wirtschaftsguts bereits vor dem Kauf als Betriebsausgabe geltend zu machen. Dadurch sinkt das zu versteuernde Einkommen im Jahr der Bildung – und zwar bis zu drei Jahre bevor die eigentliche Investition getätigt wird. Der IAB ist damit kein Zuschuss oder Förderung, sondern eine zeitliche Vorverlagerung der steuerlichen Entlastung, die Liquidität für die spätere Investition schafft.

Wie hoch ist der maximale Investitionsabzugsbetrag?

Der maximale IAB beträgt 50 % der voraussichtlichen Netto-Anschaffungskosten des geplanten Wirtschaftsguts. Die Gesamtsumme aller bestehenden IABs darf pro Betrieb 200.000 € nicht überschreiten. Bei einer geplanten Investition von beispielsweise 400.000 € können Sie also maximal 200.000 € als IAB geltend machen. Dieser Höchstbetrag ist betriebsbezogen – wer mehrere Betriebe führt, kann den IAB in jedem Betrieb separat nutzen. Zusätzlich gilt: Der Gewinn des Betriebs im Bildungsjahr darf 200.000 € nicht übersteigen.

Wann lohnt sich ein IAB?

Ein IAB lohnt sich besonders dann, wenn Ihr persönlicher Grenzsteuersatz hoch ist – denn je höher der Steuersatz, desto größer die absolute Ersparnis. Ab einem zu versteuernden Einkommen von ca. 67.000 € (Einzelveranlagung, Tarif 2026) greift der Spitzensteuersatz von 42 %. Inklusive Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer sparen Sie dann rund 44–47 Cent pro Euro IAB. Besonders profitieren Gutverdiener, Selbstständige mit schwankenden Gewinnen, Abfindungsempfänger und Unternehmer, die ohnehin eine Investition in bewegliche Wirtschaftsgüter planen. Auch die Kombination mit der Sonderabschreibung (40 %) macht den IAB zu einem starken Steuerhebel.

Was bedeutet „IAB 50 Prozent"?

Die Formulierung „IAB 50 Prozent" bezieht sich auf die seit dem Jahressteuergesetz 2020 geltende Regelung, nach der bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts als IAB abgezogen werden können. Vor dem JStG 2020 lag dieser Satz noch bei 40 %. In der Praxis heißt das: Planen Sie eine Investition von 300.000 € netto, können Sie bis zu 150.000 € als IAB in Ihrer Steuererklärung geltend machen – vorausgesetzt, die weiteren Voraussetzungen (Gewinngrenze, bewegliches Wirtschaftsgut, betriebliche Nutzung) sind erfüllt.

Welche Nachteile hat der Investitionsabzugsbetrag?

Der größte Nachteil des IAB ist die Investitionsverpflichtung: Wird die geplante Investition nicht innerhalb von drei Jahren durchgeführt, wird der IAB rückwirkend aufgelöst. Das bedeutet, dass die Steuerschuld des Bildungsjahres rückwirkend erhöht wird und zusätzlich Nachzahlungszinsen von 0,15 % pro Monat (1,8 % p. a.) anfallen. Weitere Punkte, die zu beachten sind: Die Gewinngrenze von 200.000 € kann den Zugang einschränken, das Wirtschaftsgut muss zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden, und die Bemessungsgrundlage für die reguläre AfA reduziert sich nach Anrechnung des IAB, was zu geringerer laufender Abschreibung in Folgejahren führt. Der IAB ist außerdem keine endgültige Steuervermeidung, sondern eine Steuerstundung – die Steuerbelastung wird zeitlich verlagert, nicht dauerhaft gesenkt.

Wie funktioniert die IAB?

Der Ablauf des IAB gliedert sich in drei Phasen: Zunächst bilden Sie den IAB in Ihrer Steuererklärung für das gewünschte Jahr – bis zu drei Jahre vor der geplanten Investition. Der IAB-Betrag wird als Betriebsausgabe abgezogen und mindert Ihr zu versteuerndes Einkommen. Im zweiten Schritt führen Sie die Investition durch: Der IAB wird aufgelöst und dem Gewinn wieder hinzugerechnet, gleichzeitig können die Anschaffungskosten gewinnmindernd herabgesetzt werden, sodass sich der Effekt neutralisiert. Zusätzlich steht Ihnen die Sonderabschreibung von bis zu 40 % zur Verfügung. Im dritten Schritt genießen Sie die laufenden Erträge Ihrer Investition – bei Photovoltaik etwa durch Stromverkauf – während die reguläre lineare AfA weiterhin jährlich Ihr zvE mindert.

Wie wirkt sich ein IAB steuerlich aus?

Steuerlich wirkt der IAB als außerbilanzielle Gewinnminderung im Bildungsjahr. Konkret: Ihr zu versteuerndes Einkommen sinkt um den IAB-Betrag, was zu einer niedrigeren Einkommensteuer, niedrigerem Solidaritätszuschlag und ggf. niedrigerer Kirchensteuer führt. Ein Beispiel: Bei einem zvE von 150.000 € und einem IAB von 200.000 € sinkt Ihr zvE auf -50.000 € (Verlust, der vor- oder rückgetragen werden kann) bzw. – realistischer – bei einem zvE von 250.000 € auf 50.000 €, was die Steuerlast um ca. 76.000 € senken kann. Der IAB kann auch dazu führen, dass ein Verlust entsteht, der mit anderen Einkünften verrechnet oder in Folgejahre vorgetragen werden kann.

Wie wirkt sich IAB auf Gewinn aus?

Der IAB wird außerbilanziell vom Gewinn abgezogen – das heißt, er mindert nicht den handelsrechtlichen Gewinn in der Buchführung, sondern wird in der Steuererklärung als Abzugsbetrag geltend gemacht. Im Bildungsjahr sinkt dadurch der steuerliche Gewinn um den IAB-Betrag. Im Investitionsjahr erfolgt die Umkehrung: Der IAB wird dem Gewinn hinzugerechnet (gewinnerhöhend), gleichzeitig können die Anschaffungskosten um bis zu 50 % gemindert werden (gewinnmindernd). Damit neutralisiert sich der Effekt im Investitionsjahr weitgehend. Wichtig: Der IAB senkt den steuerlichen Gewinn, nicht den betriebswirtschaftlichen. Für die Beurteilung der Gewinngrenze von 200.000 € ist der Gewinn vor Abzug des IAB maßgeblich.

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Hinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche Beratung dar. Die individuelle steuerliche Situation kann erheblich abweichen. Für die konkrete Umsetzung empfehlen wir die Beratung durch einen Steuerberater. Ohana Invest GmbH erbringt keine Steuer-, Finanz- oder Rechtsberatung. Stand: Februar 2026.

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