Neben dem Investitionsabzugsbetrag (IAB) bietet § 7g EStG ein weiteres, oft unterschätztes Instrument: die Sonderabschreibung von bis zu 40 % der Anschaffungskosten. Während der IAB die Steuerersparnis in die Jahre vor der Investition verlagert, wirkt die Sonder-AfA im Investitionsjahr selbst – und kann unter bestimmten Umständen sogar der bessere Weg sein.

Dieser Ratgeber erklärt die Mechanik der Sonderabschreibung bei Photovoltaikanlagen, zeigt die Kombination mit dem IAB und liefert eine Entscheidungshilfe für die Frage, die in der Praxis erstaunlich oft relevant ist: Lohnt sich der IAB immer – oder gibt es Situationen, in denen man besser darauf verzichtet?

Was ist die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG?

Die Sonderabschreibung ermöglicht es, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts – und in den vier darauffolgenden Jahren – insgesamt bis zu 40 % der Bemessungsgrundlage zusätzlich zur regulären linearen AfA abzuschreiben. Die Verteilung innerhalb des Fünfjahreszeitraums ist frei wählbar: Die gesamten 40 % können im ersten Jahr genutzt oder über mehrere Jahre gestreckt werden.

Entscheidend ist die Bemessungsgrundlage. Hier unterscheidet das Gesetz zwei Fälle:

VarianteBemessungsgrundlage Sonder-AfA
Mit IAB (Herabsetzung der AK)Anschaffungskosten abzüglich IAB-Herabsetzungsbetrag
Ohne IAB (oder ohne Herabsetzung)Volle, ungekürzte Anschaffungskosten

Dieser Unterschied hat erhebliche Auswirkungen auf die absolute Höhe der Sonderabschreibung – und ist der Schlüssel zur Frage, wann der Verzicht auf den IAB sinnvoll sein kann.

Voraussetzungen für die Sonderabschreibung

Die Voraussetzungen entsprechen weitgehend denen des IAB. Im Detail:

VoraussetzungDetails
GewinngrenzeBetriebsgewinn ≤ 200.000 € im Vorjahr der Anschaffung
Art des WirtschaftsgutsAbnutzbares, bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens
Betriebliche NutzungMind. 90 % im Anschaffungsjahr und im Folgejahr
VerbleibVerbleib in inländischer Betriebsstätte bis Ende des Folgejahres
ZeitraumIm Anschaffungsjahr und den vier Folgejahren (insgesamt 5 Jahre)

Wichtig: Die Sonderabschreibung kann auch ohne vorherige IAB-Bildung beansprucht werden. Es handelt sich um zwei unabhängige Förderinstrumente innerhalb desselben Paragraphen. Ein zuvor gebildeter IAB ist keine Voraussetzung für die Sonder-AfA – und umgekehrt.

PV-Freiflächenanlagen erfüllen alle Voraussetzungen: Es sind abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter mit 100 % betrieblicher Nutzung und einer AfA-Nutzungsdauer von 20 Jahren. Gleiches gilt für gewerblich betriebene Batteriespeicher.

Der Standardweg: IAB + Sonder-AfA kombiniert

In den meisten Fällen nutzen PV-Investoren den IAB und die Sonderabschreibung gemeinsam. Der typische Ablauf sieht so aus:

Schritt 1 – IAB-Bildung (z. B. Steuererklärung 2024): Sie bilden einen IAB von 200.000 € (50 % von 400.000 € geplanter Investition). Ihr zu versteuerndes Einkommen sinkt um diesen Betrag, die Steuerersparnis fließt als Liquidität zurück.

Schritt 2 – Investition (z. B. 2026): Sie erwerben die PV-Anlage für 400.000 € netto. Der IAB wird aufgelöst und dem Gewinn hinzugerechnet (+200.000 €). Gleichzeitig werden die Anschaffungskosten gewinnmindernd herabgesetzt (−200.000 €). Die Bemessungsgrundlage für AfA und Sonder-AfA beträgt nun 200.000 €.

Schritt 3 – Abschreibung im Investitionsjahr:

PositionBetrag
Anschaffungskosten (netto)400.000 €
Abzüglich IAB-Herabsetzung−200.000 €
Bemessungsgrundlage200.000 €
Sonder-AfA (40 % von 200.000 €)80.000 €
Lineare AfA (200.000 € ÷ 20 Jahre)10.000 €
Abschreibung im Investitionsjahr90.000 €

Bei einem Grenzsteuersatz von ca. 44 % ergibt sich im Investitionsjahr eine zusätzliche Steuerersparnis von rund 39.600 € durch Sonder-AfA und AfA – zusätzlich zur IAB-Ersparnis aus dem Vorjahr.

Die Alternative: Nur Sonder-AfA ohne IAB

Wird kein IAB gebildet – oder wird der IAB zwar gebildet, aber bei der Investition nicht von den Anschaffungskosten abgezogen – ergibt sich ein vollständig anderes Bild:

PositionBetrag
Anschaffungskosten (netto)400.000 €
Abzüglich IAB-Herabsetzung0 €
Bemessungsgrundlage400.000 €
Sonder-AfA (40 % von 400.000 €)160.000 €
Lineare AfA (400.000 € ÷ 20 Jahre)20.000 €
Abschreibung im Investitionsjahr180.000 €

Die Abschreibung im Investitionsjahr ist mit 180.000 € exakt doppelt so hoch wie im IAB-Szenario (90.000 €). Bei 44 % Grenzsteuersatz ergibt sich eine Steuerersparnis von rund 79.200 € – im Vergleich zu 39.600 € mit IAB-Herabsetzung.

Achtung: In diesem Szenario wird ein zuvor gebildeter IAB zwar dem Gewinn hinzugerechnet (+200.000 €, gewinnerhöhend), aber nicht von den Anschaffungskosten abgezogen. Per Saldo erhöht sich das zu versteuernde Einkommen im Investitionsjahr um 200.000 € − 180.000 € = 20.000 €. Die Gesamtbelastung über alle Jahre bleibt identisch – die Verteilung ändert sich jedoch erheblich.

Direkter Vergleich: IAB + Sonder-AfA vs. nur Sonder-AfA

Die folgende Tabelle zeigt den Vergleich beider Szenarien bei einer Investition von 400.000 € netto in eine PV-Freiflächenanlage (20 Jahre Nutzungsdauer):

KennzahlMit IAB + Sonder-AfANur Sonder-AfA
IAB im Bildungsjahr200.000 €
Bemessungsgrundlage Sonder-AfA200.000 €400.000 €
Sonder-AfA (40 %)80.000 €160.000 €
Lineare AfA im 1. Jahr10.000 €20.000 €
AfA gesamt im Investitionsjahr90.000 €180.000 €
Rest-AfA p. a. (19 Restjahre)5.789 €11.579 €
Steuerliche Wirkung Bildungsjahr−200.000 € (Gewinnminderung)
Steuerliche Wirkung Investitionsjahr−90.000 € (netto, nach Hinzurechnung)−180.000 €
Steuerliche Wirkung gesamt (alle Jahre)−400.000 €−400.000 €

Die letzte Zeile zeigt: Über die gesamte Nutzungsdauer sind beide Wege steuerlich identisch. Die gesamte Abschreibung beträgt in beiden Fällen 400.000 € – also die vollen Anschaffungskosten. Der Unterschied liegt ausschließlich in der zeitlichen Verteilung der Steuerersparnis.

Wann lohnt sich der Verzicht auf den IAB?

In bestimmten Konstellationen kann es steuerlich vorteilhafter sein, keinen IAB zu bilden und stattdessen die volle Sonder-AfA auf ungekürzte Anschaffungskosten zu nutzen. Die wichtigsten Szenarien:

1. Firmenverkauf im Investitionsjahr

Sie verkaufen Ihr Unternehmen oder Ihre Anteile und erzielen einen hohen Veräußerungsgewinn. Wenn Sie im selben Jahr in eine PV-Anlage investieren, können Sie die volle Sonder-AfA von 160.000 € (bei 400.000 € Investition) direkt gegen den Veräußerungsgewinn verrechnen. Der Vorteil: Sie brauchen keinen IAB in den Vorjahren, keine separate GbR-Gründung für die IAB-Bildung, und es besteht kein Risiko einer Rückauflösung bei Fristversäumnis.

2. Abfindung oder außerordentliche Einnahmen

Ähnlich verhält es sich bei Abfindungszahlungen, Aufdeckung stiller Reserven oder anderen Einmalereignissen, die das zu versteuernde Einkommen in einem einzelnen Jahr stark erhöhen. Die Sonder-AfA kann hier als Gegengewicht wirken und die Steuerprogression deutlich abmildern – vorausgesetzt, die PV-Investition erfolgt im selben Jahr.

3. Zeitdruck oder Fristenrisiko

Der IAB bindet Sie an eine Dreijahresfrist. Wenn das geplante PV-Projekt Verzögerungen hat (Genehmigungsverfahren, Netzanschluss, Lieferengpässe), droht die Rückauflösung mit Nachzahlungszinsen. Wer dieses Risiko vermeiden will und ohnehin im Investitionsjahr ein hohes zvE hat, fährt mit der reinen Sonder-AfA sicherer.

4. Vereinfachung der Betriebsstruktur

Für den IAB benötigen Sie einen Gewerbebetrieb bereits im Bildungsjahr – bei PV-Investments oft realisiert durch die Gründung einer GbR oder eines Einzelgewerbes. Wer direkt im Investitionsjahr einsteigt und die Sonder-AfA nutzt, kann unter Umständen auf vorgelagerte Gewerbeanmeldungen verzichten und die Struktur einfacher halten.

Wichtig: Der Verzicht auf den IAB bedeutet, dass im Bildungsjahr keine Steuerersparnis fließt. Die gesamte steuerliche Wirkung konzentriert sich auf das Investitionsjahr. Das ist nur dann vorteilhaft, wenn im Investitionsjahr genügend zu versteuerndes Einkommen vorhanden ist, um die 180.000 € Abschreibung auch tatsächlich steuerlich auszuschöpfen. Andernfalls entsteht ein Verlustvortrag, der erst in Folgejahren wirkt – was den Zeitvorteil wieder zunichtemacht.

Entscheidungshilfe: Welcher Weg passt zu mir?

Ihre SituationEmpfohlener Weg
Planen PV-Investment in 1–3 Jahren, möchten jetzt schon Steuern sparenIAB + Sonder-AfA – der Klassiker
Firmenverkauf / Abfindung im Jahr der PV-InvestitionNur Sonder-AfA – höhere Bemessungsgrundlage nutzen
Hohes zvE im Investitionsjahr, kein Bedarf an Vorab-LiquiditätNur Sonder-AfA – einfacher, kein Fristenrisiko
Schwankendes Einkommen, Liquidität für Investition benötigtIAB + Sonder-AfA – Liquidität vorab sichern
Mehrere Betriebe, IAB-Höchstbetrag bereits ausgeschöpftNur Sonder-AfA – funktioniert unabhängig vom IAB
Unsicher, ob Investition in 3 Jahren erfolgen kannNur Sonder-AfA – kein Rückauflösungsrisiko

Restwertabschreibung nach der Sonder-AfA

Unabhängig vom gewählten Weg gilt: Nach vollständiger Inanspruchnahme der Sonderabschreibung wird der verbleibende Restwert über die Restnutzungsdauer linear abgeschrieben (§ 7a Abs. 9 EStG). Die Berechnung im Vergleich:

PositionMit IABOhne IAB
Bemessungsgrundlage200.000 €400.000 €
Abzüglich AfA + Sonder-AfA (Jahr 1)90.000 €180.000 €
Verbleibender Restwert110.000 €220.000 €
Restnutzungsdauer19 Jahre19 Jahre
Jährliche Rest-AfA5.789 €11.579 €

Im Szenario ohne IAB ist die laufende Rest-AfA doppelt so hoch – das bedeutet auch in den Folgejahren eine höhere jährliche Gewinnminderung. Über die gesamte Nutzungsdauer gleichen sich die Gesamtbeträge jedoch aus.

Sonderabschreibung bei Batteriespeichern

Was für PV-Freiflächenanlagen gilt, gilt gleichermaßen für gewerblich betriebene Batteriespeicher: Sie sind bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und erfüllen damit die Voraussetzungen des § 7g EStG. Besonders bei kombinierten PV+Speicher-Investments lässt sich der IAB oder die Sonder-AfA auf das gesamte Investitionsvolumen – also Module und Speicher zusammen – anwenden.

Die Nutzungsdauer von Batteriespeichern wird in der Praxis häufig mit 10–15 Jahren angesetzt (abhängig von Technologie und Herstellerangaben), was zu einer höheren jährlichen linearen AfA führt als bei PV-Modulen mit 20 Jahren.

Häufige Fragen zur Sonderabschreibung bei Photovoltaik

Wie hoch ist die Sonderabschreibung bei Photovoltaik?

Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG beträgt bis zu 40 % der Bemessungsgrundlage. Sie kann im Anschaffungsjahr oder in den vier darauffolgenden Jahren flexibel verteilt werden. Die Bemessungsgrundlage hängt davon ab, ob zuvor ein IAB gebildet und bei der Investition herabgesetzt wurde: Mit IAB-Herabsetzung sind es die gekürzten Anschaffungskosten (z. B. 200.000 € bei 400.000 € Investition), ohne IAB die vollen 400.000 €.

Kann man die Sonderabschreibung auch ohne IAB nutzen?

Ja, die Sonderabschreibung ist ein eigenständiges Instrument und nicht an eine vorherige IAB-Bildung geknüpft. Die übrigen Voraussetzungen des § 7g EStG müssen aber erfüllt sein: Gewinngrenze von 200.000 € im Vorjahr, bewegliches abnutzbares Wirtschaftsgut, mindestens 90 % betriebliche Nutzung und Verbleib in einer inländischen Betriebsstätte. Ohne IAB ist die Bemessungsgrundlage für die Sonder-AfA höher, was zu einer absolut höheren Abschreibung im Investitionsjahr führt.

Was ist besser: IAB oder nur Sonderabschreibung?

Das hängt von Ihrer individuellen Situation ab. Der IAB ist der richtige Weg, wenn Sie die Steuerersparnis bereits vor der Investition benötigen – etwa um Liquidität aufzubauen oder schwankende Einkünfte auszugleichen. Die reine Sonder-AfA (ohne IAB) kann vorteilhafter sein, wenn im Investitionsjahr selbst ein sehr hohes zu versteuerndes Einkommen vorliegt – etwa durch einen Firmenverkauf, eine Abfindung oder die Aufdeckung stiller Reserven. In solchen Fällen ermöglicht die höhere Bemessungsgrundlage einen stärkeren steuerlichen Effekt im entscheidenden Jahr.

Wann sollte man auf den IAB verzichten?

Ein Verzicht auf den IAB kann in mehreren Konstellationen sinnvoll sein: wenn Sie im Investitionsjahr einen Firmenverkauf mit hohem Veräußerungsgewinn tätigen, wenn Sie eine Abfindung erhalten und die Steuerlast im selben Jahr durch die PV-Investition senken möchten, wenn die Dreijahresfrist des IAB ein Risiko darstellt (z. B. bei unsicheren Projektlaufzeiten), oder wenn Sie die Betriebsstruktur einfach halten möchten, ohne vorab eine GbR oder ein Gewerbe anmelden zu müssen. In all diesen Fällen bietet die Sonder-AfA auf ungekürzte Anschaffungskosten eine höhere absolute Abschreibung im Investitionsjahr.

Wie wirkt sich die Sonderabschreibung auf die restliche AfA aus?

Die Sonderabschreibung mindert den Restbuchwert des Wirtschaftsguts. Der verbleibende Buchwert wird anschließend über die Restnutzungsdauer gleichmäßig (linear) abgeschrieben. Bei einer PV-Anlage mit 20 Jahren Nutzungsdauer und vollständiger Nutzung der Sonder-AfA im ersten Jahr ergibt sich eine niedrigere jährliche Rest-AfA in den Folgejahren. Die Gesamt-Abschreibung über die Nutzungsdauer bleibt aber immer gleich: Sie entspricht den vollen Anschaffungskosten.

Gilt die Sonderabschreibung auch für Batteriespeicher?

Ja. Batteriespeicher sind bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und erfüllen damit die Voraussetzungen des § 7g Abs. 5 EStG. Bei gewerblich betriebenen Speichersystemen – etwa im Rahmen eines PV+Speicher-Investments – kann sowohl der IAB als auch die Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden. Die Nutzungsdauer von Batteriespeichern liegt je nach Technologie bei 10–15 Jahren, was die jährliche lineare AfA im Vergleich zu PV-Modulen erhöht.

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Hinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche Beratung dar. Die individuelle steuerliche Situation kann erheblich abweichen – insbesondere die Frage, ob IAB oder Sonder-AfA im Einzelfall vorteilhafter ist, hängt von zahlreichen individuellen Faktoren ab (Einkommenshöhe, Veranlagungsart, Kirchensteuer, Verlustverrechnungsmöglichkeiten u. v. m.). Für die konkrete Umsetzung empfehlen wir dringend die Beratung durch einen Steuerberater. Ohana Invest GmbH erbringt keine Steuer-, Finanz- oder Rechtsberatung. Stand: Februar 2026.

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